Also ich habe noch einmal Google angeworfen und auf so einigen Webseiten von Zulassungsstellen werden die Punkte 49.1 oder 49.2 als voraussetzung angegeben.
Hier einige Beispiele (schaut bitte unter Erforderliche Unterlagen auf den folgenden Seiten:
https://www.markdorf.de/index.…ls&SbwId=6000975&SbwMid=1
https://www.altdorf-boeblingen…stleistung.php?id=6000975
https://web1.karlsruhe.de/serv…e/leistung.php?id=6002941
https://www.kfz.net/autorecht/autokennzeichen/ekennzeichen/
Ich würde davon ausgehen das die NEFZ Werte rechnerisch aus den ab März 2018 zugrunde liegenden WLTP Messwerten ermittelt wurden, bin mir aber nicht sicher??
Sofern ich richtig liege, wäre eine Ablehnung des E-Kennzeichen für Fahrzeuge vor dem 01. September 2018 eine benachteiligung von Autokäufern deren Fahrzeuge vor dem Zeitpunkt 01. September 2018 schon nach WLTP geprüft wurden, die NEFZ Werte aber noch in der COC ausgewiesen werden.
Diese Benachteiligung ist aus meiner Sicht unzulässig, was man an der Besteuerung nach den NEFZ Werten durch den Zoll nachvollziehen kann, denn auch dort scheinen wie im letzten Post von Black noch die NEFZ Werte gültig zu sein.
Ich würde, wenn ich selbst vor dem Problem stehen würde (ihr könnt Euch das ja überlegen ob ihr den Weg der Konfrontation gehen wollt) vielleicht die Zulassungstelle schriftlich auffordern, auf der Basis einer "unzulässigen ungleichbehandlung" mit einer Anwendung der WLTP Werte bei einer EZ vor dem 01. September 2018 und damit verbunden nicht Erteilung des E-Kennzeichen, die Werte unter 49.1 oder 49.2 in der COC (wenn einer der Werte passt) zur Anwendung zu bringen und das E-Kennzeichen für das Fahrzeug auf der Basis des/der eingehaltenen NEFZ Werte in der COC zu erteilen.
Wenn dem Fahrzeug zuvor schon einmal ein E-Kennzeichen erteilt wurde, würde ich das zusätzlich als Begründung mit angeben.
????Eventuell kann man auch schreiben das die zuvorige Erteilung eines E-Kennzeichen für das Fahrzeug ein Kaufgrund für Euch war, die Vorraussetzungen in der COC mit einer Reichweite und/oder CO2 Ausstoß schriftlich nachvollziehbareingehalten sind, Ihr von einem Bestandsschutz ausgeht und es für Euch unverhältnismäßig ist wenn das E-Kennzeichen abgelehnt wird???????
Ob es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Verwaltungsvorschriften zur Erteilung des E-Kennzeichen gibt kann ich nicht sagen (habe da noch nichts gefunden) aber ich würde sagen das eigentlich alles auf dem EMOG gründet und ich meine dort nichts von WLTP oder NEFZ gefunden zu haben und im Zweifel (NEFZ/WLTP) muss oder sollte man zugunsten des Autohalter entscheiden.
Aber ob Euch das weiter bringt müsst Ihr selbst entscheiden, es kann auch eine Sackgasse sein und bringt Euch nicht weiter!!
Der Gedanke kam mir als ich den Inahlt eines Positionspapier des VDA zur KFZ Steuer auf Seite 1 letzter Absatz gelesen habe:
https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=2
Hier der Text:
Als Zeitpunkt zur Umstellung der Besteuerungs- und Incentive-Grundlagen auf
WLTP kann frühestens der 1. September 2018 gewählt werden. Vor diesem
Zeitpunkt sind Neufahrzeuge mit WLTP-Werten sowie Neufahrzeuge ausschließlich
mit NEFZ-Werten parallel im Angebot. Damit wäre zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen eine zusätzliche Differenzierung zwischen diesen beiden
Neufahrzeugkategorien erforderlich. Da im WLTP Sonderausstattungen im CO2-Wert
mit erfasst sind, im NEFZ hingegen nicht, würde eine frühere Umstellung zu einer
hohen Intransparenz aus Kundensicht und einer Ungleichbehandlung führen.