E-Kennzeichen bei 225XE aus 2018 - gebrauchter Hybrid - Stichtag? Reichweite?

  • Hallo zusammen,


    ich bin auch noch mit der Zulassung beschäftigt. Da man in Essen aus Corona-Gründen sehr schwer einen persönlichen Termin bekommt, muss ich einen Zulassungsdienst beauftragen. Damit das nicht schief läuft versuche ich gerade alles in die richtigen Bahnen zu lenken und das Auto mit E-Kennzeichen zu bekommen.


    In der Anlage findet ihr einmal die Zulassung Teil2, COC-Papiere und eine alte Förderliste.


    Mein Wagen hat eine Erstzulassung vom 24.09.2018 mit E-Kennzeichen. Eine solche Zulassung dürfte es, nach allem was hier geschrieben wurde, nicht geben. Die EG-Papiere weisen die Homologation nach NEFZ und WLTP aus entsprechend bei meiner Ausstattung mit 41km bzw. 37km elektrischer Reichweite. Nach dem 1.1.2018 und spätestens nach dem 31.08.2018 sollten nur noch die Werte nach WLTP gemäß EG-Zulassung Punkt 49.5.2 als Kriterium für die Vergabe eines E-Kennzeichens gelten.


    Hier wird jetzt die alte Förderliste interessant. Demnach hat sich BMW eine Ausnahmegenehmigung für die produzierten und dann nach dem 31.08.2018 zur Zulassung kommenden Fahrzeuge besorgt. Dadurch sollen weiterhin die NEFZ-Werte gemäß 49.2 für die Zulassung als Kriterium gelten. Siehe Einschränkung 1 und entsprechende Erläuterung am Ende der Seite.


    Ich begebe mich jetzt einmal auf die Suche nach der Ausnahmegenehmigung und halte euch auf dem Laufenden.


    Viele Grüße aus dem Ruhrpott

    Arnd

  • Hier wird jetzt die alte Förderliste interessant. Demnach hat sich BMW eine Ausnahmegenehmigung für die produzierten und dann nach dem 31.08.2018 zur Zulassung kommenden Fahrzeuge besorgt. Dadurch sollen weiterhin die NEFZ-Werte gemäß 49.2 für die Zulassung als Kriterium gelten. Siehe Einschränkung 1 und entsprechende Erläuterung am Ende der Seite.

    AMW

    Das Dokument sollte für die interessant sein, denen das E-Kennzeichen verweigert wurde, obwohl unter 49.1 die CO2 Emission bis zu 50 g CO2/Km beträgt und die Erstzulassung bis zum 31.08.2018 erfolgt ist.

    Die Fussnote 1 bezieht sich nicht auf 49.2 (elektrische Reichweite nach NEFZ) sondern auf 49.1 (CO2 Emission nach NEFZ).


    Damit wird die höhere CO2 Emission die das neue WLTP Messverfahren mit sich bringt, für den 225xe außer Kraft gesetzt, wenn die Werte nach WLTP in der COC eingetragen sind.


    Mit der elektrischen Reichweite hat das allerdings nichts zu tun, hier scheint dann wohl WLTP zu gelten, wenn diese in der COC eingetragen ist.


    So würde ich es zumindest auf dem ersten Blick interprettieren??


    Ob es für nach dem 31.08.2018 zugelassene 225xe eine Ausnahmegenehmigung des KBA nach Fussnote 1 wirklich gibt würde ich als nicht gesichert ansehen, es wird nur erwähnt, das diese für eine Förderung erforderlich ist...

  • Vielen Dank für Deine Erklärung. Dein Hinweis auf die CO2 Emission ist völlig berechtigt. Bleibt die Frage wie dieses Auto mit Zulassung 09/2018 ein E-Kennzeichen bekommen hat. Weil mit 57g/km nach 49.1 NEFZ liege ich auch über dem Grenzwert.


    Ich habe meinem BMW-Händler heute einmal die Aufgabe gegeben, nach einer solchen Ausnahmegehmigung zu suchen.


    Ich hatte Anfang des Jahres einen ähnlichen Fall. Ein Skoda Superb konnte nicht mehr zugelassen werden. Ich bekam daraufhin eine Ausnahmegenehmigung. Sie bezieht sich auf produzierte Fahrzeuge von auslaufenden Serien. So etwas kann ich mir auch für den 225xe vorstellen.

  • Ich hatte Anfang des Jahres einen ähnlichen Fall. Ein Skoda Superb konnte nicht mehr zugelassen werden. Ich bekam daraufhin eine Ausnahmegenehmigung. Sie bezieht sich auf produzierte Fahrzeuge von auslaufenden Serien. So etwas kann ich mir auch für den 225xe vorstellen.

    Ja natürlich könnte es diese Ausnahmegenehmigung für bis zu dem 31.08.2018 produzierten und ab dem 01.09.2018 erstzugelassenen 225xe geben.

    Vieles spricht dafür, aber auch hier vermutlich nur für Fahrzeuge die auf dei Fussnote 1 bezogenen Werte von bis zu 50 g/Km CO2 Ausstoss einhalten.


    Es geistern verschiedene "alte" Listen im Internet herum, die älteste Liste nach dem 01.09.2018 in der der 225xe in Verbidnung mit der Fussnote 1 erwähnt wird, ist eine mit dem Stand vom 20.02.2019.


    Hier der Link (auf der Seite 8/10):

    https://bdia.de/wp-content/upl…rderfaehige_fahrzeuge.pdf


    Allerdings wird hier der "Typ" 2C71 erwähnt und das sind Activ Tourer 225xe bis März 2018 und ohne Facelift (kein LCI).

    Wenn man sich den Mini Countryman ALL4 anschaut dann wird hier klar der Termin vor dem Facelift mit dem 28.02.2018 genannt.


    Das könnte bedeuten das beide Modelle Mini und 225xe die bis zum 28.02.2018 produziert aber erst später zugelassen wurden noch die Förderung erhalten??

    z.B. Neuwagen die in einer Ausstellung gestanden haben und später zugelassen wurden.


    Ich denke das ist ein ordentliches Durcheinander und nur der Hersteller BMW selbst kann Licht ins Dunkel bringen???

    Also am besten schriftlich an die BMW Kundenbetreuung wenden, wobei bei manchen "heiklen" Fragen, bekommt man nicht unbedingt etwas schriftlich und man wird irgendwann einmal angerufen wenn man hartnäckig bleibt und erneut nachfragt...

    Ganz toll sind die automatisch elektronisch generierten Antworten die relativ schnell versendet werden....

  • HansDampf1969 ,


    vielen Dank für Deine hilfreichen Anmerkungen.Bei aller Recherche bekomme ich meinen Fall nicht rechtssicher gelöst. Warum das von mir genannte Fahrzeug ein E-Kennzeichen bekommen hat erschliesst sich mir nicht, ich nehme es aber dankend zur Kenntnis. Ich glaube auch nicht, dass BMW hier mit Informationen helfen kann, sondern eher im Durcheinander von sich schnell verändernden Vorschriften an einen "Fehler" vom Amt.

  • Hallo zusammen,


    kurzes Update meinerseits (noch meinem Urlaub).

    Ich denke das ist ein ordentliches Durcheinander und nur der Hersteller BMW selbst kann Licht ins Dunkel bringen???

    Also am besten schriftlich an die BMW Kundenbetreuung wenden, wobei bei manchen "heiklen" Fragen, bekommt man nicht unbedingt etwas schriftlich und man wird irgendwann einmal angerufen wenn man hartnäckig bleibt und erneut nachfragt...

    Ganz toll sind die automatisch elektronisch generierten Antworten die relativ schnell versendet werden....

    Ich hatte vor deiner Nachricht dem BMW Kundendienst geschrieben. Dieser hat mich später dann telefonisch kontaktiert und mich mit der Antwort "die Gesetzeslage hat sich seit dem geändert" abgespeist. Sehr motiviert und dem Thema fachkundig klang der Mitarbeiter am Telefon nicht gerade...


    In der Zwischenzeit ist auch mittlerweile der Kraftfahrzeugssteuerbescheid vom Zoll eingetrudelt. Nach welcher Grundlage hat er die Steuer u.A. festgesetzt? CO2-Ausstoß: 57 g/km. Der Wert, welcher unter Punkt 49.1 bei NEFZ-Werte im CoC aufgeführt ist. Es wurden nicht die 71 g/km unter Punkt 49.4 bei WLTP-Werte als Grundlage verwendet.


    Schon irgendwie Eigenartige die ganze Geschichte...


    Viele Grüße,


    Markus

  • Black


    Also ich habe noch einmal Google angeworfen und auf so einigen Webseiten von Zulassungsstellen werden die Punkte 49.1 oder 49.2 als voraussetzung angegeben.


    Hier einige Beispiele (schaut bitte unter Erforderliche Unterlagen auf den folgenden Seiten:


    https://www.markdorf.de/index.…ls&SbwId=6000975&SbwMid=1


    https://www.altdorf-boeblingen…stleistung.php?id=6000975


    https://web1.karlsruhe.de/serv…e/leistung.php?id=6002941


    https://www.kfz.net/autorecht/autokennzeichen/ekennzeichen/


    Ich würde davon ausgehen das die NEFZ Werte rechnerisch aus den ab März 2018 zugrunde liegenden WLTP Messwerten ermittelt wurden, bin mir aber nicht sicher??

    Sofern ich richtig liege, wäre eine Ablehnung des E-Kennzeichen für Fahrzeuge vor dem 01. September 2018 eine benachteiligung von Autokäufern deren Fahrzeuge vor dem Zeitpunkt 01. September 2018 schon nach WLTP geprüft wurden, die NEFZ Werte aber noch in der COC ausgewiesen werden.

    Diese Benachteiligung ist aus meiner Sicht unzulässig, was man an der Besteuerung nach den NEFZ Werten durch den Zoll nachvollziehen kann, denn auch dort scheinen wie im letzten Post von Black noch die NEFZ Werte gültig zu sein.


    Ich würde, wenn ich selbst vor dem Problem stehen würde (ihr könnt Euch das ja überlegen ob ihr den Weg der Konfrontation gehen wollt) vielleicht die Zulassungstelle schriftlich auffordern, auf der Basis einer "unzulässigen ungleichbehandlung" mit einer Anwendung der WLTP Werte bei einer EZ vor dem 01. September 2018 und damit verbunden nicht Erteilung des E-Kennzeichen, die Werte unter 49.1 oder 49.2 in der COC (wenn einer der Werte passt) zur Anwendung zu bringen und das E-Kennzeichen für das Fahrzeug auf der Basis des/der eingehaltenen NEFZ Werte in der COC zu erteilen.

    Wenn dem Fahrzeug zuvor schon einmal ein E-Kennzeichen erteilt wurde, würde ich das zusätzlich als Begründung mit angeben.

    ????Eventuell kann man auch schreiben das die zuvorige Erteilung eines E-Kennzeichen für das Fahrzeug ein Kaufgrund für Euch war, die Vorraussetzungen in der COC mit einer Reichweite und/oder CO2 Ausstoß schriftlich nachvollziehbareingehalten sind, Ihr von einem Bestandsschutz ausgeht und es für Euch unverhältnismäßig ist wenn das E-Kennzeichen abgelehnt wird???????


    Ob es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Verwaltungsvorschriften zur Erteilung des E-Kennzeichen gibt kann ich nicht sagen (habe da noch nichts gefunden) aber ich würde sagen das eigentlich alles auf dem EMOG gründet und ich meine dort nichts von WLTP oder NEFZ gefunden zu haben und im Zweifel (NEFZ/WLTP) muss oder sollte man zugunsten des Autohalter entscheiden.


    Aber ob Euch das weiter bringt müsst Ihr selbst entscheiden, es kann auch eine Sackgasse sein und bringt Euch nicht weiter!!


    Der Gedanke kam mir als ich den Inahlt eines Positionspapier des VDA zur KFZ Steuer auf Seite 1 letzter Absatz gelesen habe:

    https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=2

    Hier der Text:

    Als Zeitpunkt zur Umstellung der Besteuerungs- und Incentive-Grundlagen auf

    WLTP kann frühestens der 1. September 2018 gewählt werden. Vor diesem

    Zeitpunkt sind Neufahrzeuge mit WLTP-Werten sowie Neufahrzeuge ausschließlich

    mit NEFZ-Werten parallel im Angebot. Damit wäre zur Vermeidung von

    Wettbewerbsverzerrungen eine zusätzliche Differenzierung zwischen diesen beiden

    Neufahrzeugkategorien erforderlich. Da im WLTP Sonderausstattungen im CO2-Wert

    mit erfasst sind, im NEFZ hingegen nicht, würde eine frühere Umstellung zu einer

    hohen Intransparenz aus Kundensicht und einer Ungleichbehandlung führen.

  • Hallo in die Runde,


    ich gebe einmal ein Update. Mein Wagen wurde am Donnerstag in Essen mit E-Kennzeichen zugelassen.


    HansDampf1969 hat die möglichen Argumente schon sehr gut zusammengefasst. Auch bei einer Änderung der Gesetzeslage darf man nicht schlechter gestellt werden als die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Zulassungkriterien.


    Insofern konnte ich auf eine damalige Zulassung mit E-Kennzeichen verweisen und dadurch indirekt die Erfüllung der Kriterien nachweisen. Auch ich habe es nicht geschafft, die (vermutlich) existierende Ausnahmegenehmigung seitens des KBA zu bekommen.


    Eine Lösung für eine Zulassung mit E-Kennzeichen, bei denen bei der Erstzulassung auf die Vergabe des E-Kennzeichen verzichtet wurde, kann ich deshalb leider nicht anbieten.


    Viele Grüße und allen eine sichere elektrische Fahrt