Haltbarkeitsdatum auf Gasdruckfeder der Frontklappe

  • §29 (3) StVZO


    "„Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist“, heißt es in Paragraph 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung. Dieser 2a genannte Zusatz ist erst vor vier Jahren in die Vorschrift eingefügt worden, um deutlich zu machen, daß der Prüfbericht von begrenztem Wert ist. Denn die Betonung liegt auf „zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung“. Was es damit auf sich hat, erläutert der Mann vom DEKRA: „Wir sind nicht aufgerufen, darüber zu urteilen, ob das fragliche Fahrzeug in den nun folgenden zwei Jahren sicherheitstechnischen Mindestanforderungen genügen wird“, sagt Holger Tollmien. Er und seine Kollegen der anderen Organisationen seien bestenfalls in der Lage, etwas Konkretes über den Zustand des Fahrzeuges im Moment der Prüfung zu sagen. „Sobald das Fahrzeug aus unserem Gesichtskreis verschwindet, ist es aus mit der Begutachtung.“


    Es gab jedenfalls in der Vergangenheit auch Gerichtsurteile die das so bestätigten. Demnach dürfen die einen Haltbarkeitsablauf innerhalb der zwei Jahre nicht als KO Kriterium werten.

  • Ich würde es auch so sehen, dass der Prüfer nur den Zustand zu diesem Zeitpunkt bewerten darf. Also ggf. nur ein Hinweis im HU-Bericht darauf, dass das Datum in weniger als zwei Jahren abläuft, aber kein erheblicher Mangel.


    Denn in der übrigen Zeit ist sowieso der Halter/ Fahrer für den einwandfreien Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich. Davon befreit ihn auch nicht eine erteilte Plakette! Und wenn der Hinweis klar im HU-Bericht steht, kann man sich auch nicht darauf hinausreden, dass man als technischer Laie das nicht erkennen könne.


    Bei Taxen/Mietwagen beträgt die HU- Gültigkeit nur 1 Jahr. Müsste dann der Prüfer nur darauf achten, dass auch das Haltbarkeitsdatum nur dieses eine Jahr abdeckt?

  • §29 (3) StVZO


    "„Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist“, heißt es in Paragraph 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung. Dieser 2a genannte Zusatz ist erst vor vier Jahren in die Vorschrift eingefügt worden, um deutlich zu machen, daß der Prüfbericht von begrenztem Wert ist. Denn die Betonung liegt auf „zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung“. Was es damit auf sich hat, erläutert der Mann vom DEKRA: „Wir sind nicht aufgerufen, darüber zu urteilen, ob das fragliche Fahrzeug in den nun folgenden zwei Jahren sicherheitstechnischen Mindestanforderungen genügen wird“, sagt Holger Tollmien. Er und seine Kollegen der anderen Organisationen seien bestenfalls in der Lage, etwas Konkretes über den Zustand des Fahrzeuges im Moment der Prüfung zu sagen. „Sobald das Fahrzeug aus unserem Gesichtskreis verschwindet, ist es aus mit der Begutachtung.“


    Es gab jedenfalls in der Vergangenheit auch Gerichtsurteile die das so bestätigten. Demnach dürfen die einen Haltbarkeitsablauf innerhalb der zwei Jahre nicht als KO Kriterium werten.

    Hallo Bernhard,
    das sehe ich etwas differenzierter.
    Die Plakete beschert Dir ja eine bescheinigte Fahrzeugsicherheit für die kommenden 2 Jahre, verfällt in diesen 2 Jahren ein für "Fremdpersonen" sicherheitsrelevantes bzw. verletzungsminderndes Bauteil so soll mit dem vorzeitigen Tausch die Funktion gewährleistet sein.


    Darüber streiten Gerichte sicher trefflich, der eine wird so entscheiden und der nächste wieder anders.


    Grüße
    Peter

    BMW Active Tourer 220i Automat
    Werner – Das muß kesseln!!!

  • ZUM ZEITPUNKT sagt doch klar, dass es nichts mit FÜR zwei Jahre zu tun hat. Einfach mal §29 (3) StVZO lesen und nicht mutmaßen.
    Ich hab's auch extra rot markiert...


    Was passiert wenn die Bremsen aus welchen Grund auch immer, nach 12 Monaten runter sind? Was passiert wenn das Bremslicht nicht mehr funktioniert sobald ich die TÜV Station verlasse? Was passiert wenn die Bremsflüssigkeit nach 6 Monaten gewechselt werden sollte? Und, und und...


    Der TÜV weiß also im Voraus was in den nächsten zwei Jahren mit deinem Auto passiert. OK... Dann wissen die auch, dass der Airbag im Fall des Falles 100% in den nächsten zwei Jahren trotz eventueller Rückrufaktion funktionieren wird :rolleyes:


    Einfach die Realität akzeptieren :thumbup:

  • Die Plakete beschert Dir ja eine bescheinigte Fahrzeugsicherheit für die kommenden 2 Jahre
    ...

    Der Zeitraum nach der Prüfung bleibt in der Verantwortung des Halters oder Fahrers, soweit ein Laie dazu in der Lage ist. Der Prüfer kann nicht zwei Jahre in die Zukunft schauen. Auch ein Haltbarkeitsdatum kann sich innerhalb der nächsten zwei Jahre ändern (durch Teiletausch innerhalb dieser Zeit).
    Ansonsten, wenn der Prüfer für zwei Jahre Fehlerfreiheit bescheinigt und dann doch ein Sicherheitsmangel auftritt, wäre er dann haftbar?

  • Hallo Bernhard,
    Du musst nicht mutmaßen, um es mit deinen Worten auszudrücken das ich deinen Text nicht gelesen hätte.
    Das sind leider unqualifizierte und unsachliche Unterstellungen!


    Ich habe mit meinem Beitrag lediglich meine Meinung zu der Sache gesagt!!!


    Die Realität akzeptieren soll wohl heißen deiner Meinung zu sein?


    Aus der Praxis weiß ich, der eine Prüfer gibt die Plakete, ein anderer Prüfer verweigert die Plakate. Genau so wie auch Gerichte in der Sache unterschiedlich entscheiden würden.
    Da dies wohl zu unterschiedlichen Anschauungen führt und wir das hier wohl nicht klären können empfehle ich dir bei unterschiedl. ADAC Niederlassungen nachzufragen. :)
    Auch von dieser Seite wirst Du sehr unterschiedliche Meinungen bekommen.


    Ehrlichgesagt ich habe es so gehandhabt: Habe mir "frische" Gdf einbauen lassen und vor dem nächsten TÜV werden die in der Folge bei BMW dann automatisch mitgetauscht.
    Da stellt sich doch die Frage und gesetzl. Grauzone überhaupt nicht.


    Ich zitiere dich mal:
    Er und seine Kollegen der anderen Organisationen seien bestenfalls in der Lage, etwas Konkretes über den Zustand des Fahrzeuges im Moment der Prüfung zu sagen.


    Genau, und dieser Prüfzustand des Fahrzeugs sagt eindeutig aus das in einer absehbaren Zeit die Haltbarkeit der Gdf ausläuft!


    Das sich der TÜV oder die Dekra nicht auf Reparaturversprechen bzw. gesetzl. festgelegten Teileaustausch des Halters einlassen müssen ist auch klar.

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    Werner – Das muß kesseln!!!

    Einmal editiert, zuletzt von El Cid ()

  • https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html


    (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist.



    Das ist Fakt und maßgebend. Egal was man da hineininterpretiert oder mutmaßt ;)


    "zum Zeitpunkt dieser Untersuchung" ist eigentlich allgemein verständlich.


    Wenn nicht, ist es mir, abschließend, eigentlich auch wurscht... whistling.png

  • ja man sollte natürlich in der Lage sein Gesetze richtig interpretieren zu können!
    Außerdem ist es sehr empfehlenswert die dazugehörenden, entsprechenden Kommentare und bereits gefällte Urteile zum Thema zur Hand haben! :)
    Hast Du die? smile.png
    Der Grundlagentext der Gesetze alleine reicht heute nicht mehr aus. :D
    Siehst Du!


    In diesem Sinne weiter so :)
    und noch etwas,mir ist das doch irgendwo ziemlich egal was der einzelne mit seiner Karre macht!


    :0027:

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