Vielleicht kann ich die Sache jetzt noch einmal klar verdeutlichen:
Meine Übereinstimmungserklärung bezieht sich auf die Typenzulassung vom 13.2.2018. Sie verweist ausdrücklich darauf, dass sich die Prüfverfahren einmal nach NEFZ und einmal nach WLTP gerichtet haben (Punkt 1.2). Die Werte, sowohl für die Emissionen, als auch für die elektrische Reichweite, sind dem jeweiligen Prüfverfahren entsprechend angegeben. Danach ergibt sich nach NEFZ ein CO2 Wert von 57 g/km und eine elektrische Reichweite von 41 km.
Nach WLTP beträgt die CO2 Emission 69g/km und die elektrische Reichweite beträgt 39 km.
Das Fahrzeug wurde also bereits Anfang dieses Jahres nach WLTP geprüft und zertifiziert. Da das WLTP-Verfahren erst ab 1.9.2018 verpflichtend ist, gelten also für alle Neuzulassungen bis 31.8.2018 noch die niedrigeren NEFZ Werte und erfüllen somit auch die Voraussetzungen z.B. für das Erteilen des E-Kennzeichens. Das liesse sich notfalls einklagen, wenn man denn darauf besteht.
Ab 1.9.2018 gilt WLTP mit der Konsequenz, dass keine Grenzwert nach EMoG mehr erreicht wird. Also kein E-Kennzeichen mehr.