Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung...
Siehe § 39 Abs. 10 StVO:
"(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
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als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge."